Erwägungsgrund 15 32024R3005
Zur angemessenen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs sollte sich diese Verordnung auf das Konzept „einer Tätigkeit in der Union“ stützen, wobei zu unterscheiden ist, ob die ESG-Rating-Anbieter innerhalb oder außerhalb der Union niedergelassen sind. In dem ersten Fall sollten in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings auf ihrer Website oder auf andere Weise abgeben und veröffentlichen oder wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder anderen vertraglichen Beziehungen an regulierte Finanzunternehmen in der Union, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, insbesondere in Bezug auf Emittenten aus Drittländern, deren Wertpapiere zum Handel auf geregelten Unionsmärkten zugelassen sind, oder an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Behörden der Mitgliedstaaten abgeben und verbreiten. Im zweiten Fall sollten außerhalb der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter nur dann als in der Union tätig gelten, wenn sie ihre ESG-Ratings im Rahmen von Abonnements oder sonstigen vertragliche Beziehungen an dieselben Unternehmen abgeben und verbreiten wie in der Union niedergelassene ESG-Rating-Anbieter.