Erwägungsgrund 17 32024R3005
Um die Bandbreite der Produkte, für die diese Verordnung gilt, angemessen zu definieren, sollte sich die Definition des ESG-Ratings auf Stellungnahmen oder Punktbewertungen oder eine Kombination beschränken, die sowohl auf einer etablierten Methode als auch auf einem definierten Ranking-System wie etwa Rating-Kategorien beruhen. So sollte beispielsweise die Einstufung eines Objekts in eine Kategorie oder eine Skala, die entweder positiv oder negativ ist, auf der Grundlage einer etablierten Methode in Bezug auf Faktoren betreffend Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Unternehmensführung oder in Bezug auf die Exposition gegenüber Risiken als Ranking-System im Sinne dieser Verordnung betrachtet werden.