Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die verschiedenen Geschäftsmodelle des ESG-Rating-Markts müssen anerkannt werden. Ein erstes Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Nutzers von ESG-Ratings, bei dem die Nutzer in erster Linie Anleger sind, die ESG-Ratings für Anlageentscheidungen erwerben. Ein zweites Geschäftsmodell ist das Modell des zahlenden Emittenten, bei dem Unternehmen ESG-Ratings erwerben, um Risiken und Chancen in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Um für eine größere Zuverlässigkeit der in der Union abgegebenen ESG-Ratings zu sorgen, sollten bewertete Objekte oder — im Falle von Finanzinstrumenten oder einem Finanzprodukt — Emittenten eines bewerteten Objekts die Möglichkeit haben, die vom ESG-Rating-Anbieter verwendeten Daten zu überprüfen und auf etwaige sachliche Fehler in dem verwendeten Datensatz hinzuweisen, die sich möglicherweise auf die Qualität künftiger Ratings auswirken könnten. Zu diesem Zweck sollten bewertete Objekte oder ein Emittenten bewerteter Objekte auf Antrag auf den Datensatz zugreifen können, der für die Abgabe seines ESG-Ratings verwendet wurde. Bei der Möglichkeit der Überprüfung dieses Datensatzes sollte es sich um ein reines Instrument zur Überprüfung von Fakten handeln; bewertete Objekte oder Emittenten eines bewerteten Objekts sollten in keinem Fall in der Lage sein, die Ratingmethoden oder das Ratingergebnis in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Anforderung an ESG-Rating-Anbieter, das bewertete Objekt oder den Emittenten eines bewerteten Objekts vor der Abgabe eines Ratings in Kenntnis zu setzen, sollte nur vor der ersten Abgabe des Ratings und nicht für nachfolgende Aktualisierungen gelten. Diese Anforderung dient dazu, das bewertete Objekt oder den Emittenten des Objekts, das vom ESG-Rating-Anbieter bewertet wird, zu informieren.
ESG-Rating-Anbieter benachrichtigen das bewertete Objekt oder den Emittenten des bewerteten Objekts während seiner Arbeitszeiten und mindestens zwei volle…
Die ESG-Rating-Anbieter sollten der Öffentlichkeit gegenüber Informationen über die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen offenlegen, die sie bei ihren…
Beantragt ein Objekt oder ein Emittent eines Objekts oder ein Anleger ein ESG-Rating von mindestens zwei ESG-Rating-Anbietern, so sollte es erwägen, mindestens…
Um die Qualität und Zuverlässigkeit von ESG-Ratings zu gewährleisten, sollten ESG-Rating-Anbieter strenge, systematische, unabhängige, und begründbare…
Um das Funktionieren des Binnenmarkts und das Niveau des Anlegerschutzes weiter zu verbessern, ist es wichtig, für ausreichende und kohärente Transparenz von…
Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.