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Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten, bei Dritten, an die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen und bei rechtlichen Vertretern, die im Rahmen der Anerkennungsregelung benannt wurden, anfordern können.
Die ESMA kann bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Rating-Tätigkeiten beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und bei Emittenten bewerteter Objekte, bei…
Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit…
Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei externen…
Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die ESMA durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss die Ratingagenturen, die an Ratingtätigkeiten beteiligten…
Die ESMA sollte ihre Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und insbesondere ESG-Ratingagenturen dazu zwingen können, einen Verstoß zu beenden, vollständige und korrekte…
Damit die ESMA ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte sie in der Lage sein, von Transaktionsregistern, mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.