Erwägungsgrund 43 32024R3005
Die ESMA sollte alle für eine wirkungsvolle Ausführung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Informationen verlangen können. Sie sollte diese deshalb bei ESG-Rating-Anbietern, bei an ESG-Ratings beteiligten Personen, bei bewerteten Objekten und Emittenten von bewerteten Objekten, bei Dritten, an die ESG-Rating-Anbieter operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, bei Personen, die auf andere Weise eng und substanziell mit ESG-Rating-Anbietern oder ESG-Rating-Tätigkeiten verbunden sind bzw. mit diesen zusammenhängen und bei rechtlichen Vertretern, die im Rahmen der Anerkennungsregelung benannt wurden, anfordern können.