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Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren in Anwendung dieser Verordnung entstehen.
Würde die Übersetzung der Verfahrensakte und anderer sachdienlicher Unterlagen nach Artikel 11 Absätze 3, 5, 6 und 7 erhebliche oder außergewöhnliche Kosten verursachen, so kann die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde vorschlagen, die Kosten zu teilen. Einem solchen Vorschlag ist eine detaillierte Aufschlüsselung der der ersuchenden Behörde entstandenen Kosten beizulegen. Nach einem solchen Vorschlag konsultieren die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde einander.
Jeder Mitgliedstaat sollte seine eigenen Kosten für die Übertragung von Strafverfahren tragen, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der…
Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.
Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der Person in den…
Außer in den in Absatz 2 genannten Fällen und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart haben, werden die…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.