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Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird dem Mitgliedstaat, der die Überstellung nach Artikel 46 durchführt, ein Beitrag für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung gezahlt.
Muss die betreffende Person infolge einer irrtümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.
Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.
Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Übertragung von Strafverfahren in Anwendung dieser Verordnung entstehen.
Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der Person in den…
Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der…
ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
nach einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Übernahmemitgliedstaat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.