Art. 59 32016R1628
Bericht
(1)
Bis zum 31. Dezember 2021 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen EU-Typgenehmigungsverfahren.
(2)
Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage der nach Absatz 1 übermittelten Informationen vor.