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Diese Verordnung gilt für Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, die nach dem 1. Februar 2027 übermittelt werden. Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren, die vor dem 1. Februar 2027 eingehen, unterliegen weiterhin den bestehenden Rechtsinstrumenten für die Übertragung von Strafverfahren. Bis Artikel 24 gemäß Artikel 36 Unterabsatz 3 anwendbar wird, erfolgt die Kommunikation zwischen ersuchenden Behörden und ersuchten Behörden und gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden sowie mit Eurojust nach dieser Verordnung auf geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen.
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