Erwägungsgrund 4 32024R3011
Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten muss weiter entwickelt werden, um die effiziente und geordnete Strafrechtspflege im gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen und sicherzustellen, dass der am besten dafür geeignete Mitgliedstaat eine Straftat untersucht oder verfolgt. Insbesondere könnten gemeinsame Vorschriften für die Mitgliedstaaten über die Übertragung von Strafverfahren dazu beitragen, unnötige parallele Strafverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts und gegen dieselbe Person, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führen könnten, zu vermeiden. Diese gemeinsamen Vorschriften könnten auch die Zahl der mehrfachen Strafverfahren, die in verschiedenen Mitgliedstaaten wegen desselben Sachverhalts oder gegen dieselbe Person geführt werden, verringern. Mit diesen gemeinsamen Vorschriften soll auch sichergestellt werden, dass eine Übertragung von Strafverfahren erfolgen kann, wenn die Übergabe einer Person zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates verzögert oder abgelehnt wird, z. B. weil in dem anderen Mitgliedstaat ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Straftat geführt wird, damit die verfolgte Person nicht straflos bleibt.