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Die Frist für die verdächtige oder beschuldigte Person oder das Opfer für das Einlegen eines wirksamen Rechtsbehelfs sollte höchstens 15 Tage ab dem Tag des Eingangs der begründeten Entscheidung über die Annahme der Übertragung von Strafverfahren bei der betroffenen Person betragen. Situationen, in denen die verdächtige oder die beschuldigte Person oder das Opfer zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens nicht identifiziert werden konnte und eine solche Person deswegen zu diesem Zeitpunkt nicht von der begründeten Entscheidung unterrichtet werden konnte, sollten dem nationalen Recht unterliegen.
Wird ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Annahme der Übertragung des Strafverfahrens eingelegt, so wird die Entscheidung nach Maßgabe des…
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, unverzüglich, spätestens…
sie unterrichtet die verdächtige oder beschuldigte Person über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im ersuchten Staat, einschließlich der Fristen für…
Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die…
Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über…
Die ersuchende Behörde sollte die verdächtige oder beschuldigte Person so bald wie möglich von der Absicht, ein Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.