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Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über ihre Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Übertragung von Strafverfahren unterrichten. In bestimmten Fällen, in denen es der ersuchten Behörde nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten, beispielsweise wenn sie der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, sollte diese Frist um höchstens 30 Tage verlängert werden können, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Stimmt die ersuchte Behörde der Übertragung des Strafverfahrens zu, sollte sie eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung treffen. Lehnt die ersuchte Behörde die Übertragung von Strafverfahren ab, sollte sie die ersuchende Behörde über die Gründe hierfür unterrichten. Dabei reicht es aus, dass die ersuchte Behörde knappe Informationen über den bzw. die einschlägigen Gründe für die Ablehnung erteilt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde ihre Entscheidung, ob sie die Übertragung des Strafverfahrens annimmt oder ablehnt, unverzüglich, spätestens…
Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Formblatts für das Ersuchen…
Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise…
Beschließt die ersuchte Behörde, die Übertragung des Strafverfahrens nach Artikel 12 abzulehnen, so teilt sie der ersuchenden Behörde die Gründe für die…
Hat die ersuchte Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, die Übertragung des Strafverfahrens abzulehnen, so unterrichtet die ersuchende…
Solange die ersuchte Behörde noch keine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Übertragung von Strafverfahren getroffen hat, sollte die ersuchende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.