Erwägungsgrund 9 32024R3012
Um Betreiber zu unterstützen, die bereit sind, zusätzliche Anstrengungen zur nachhaltigen Steigerung der CO2-Entnahmen oder zur Verringerung von Bodenemissionen zu unternehmen, sollte der Zertifizierungsrahmen der Union den verschiedenen Arten von Tätigkeiten, ihren Besonderheiten und den mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen Rechnung tragen. Daher sollten die Begriffe dauerhafte CO2-Entnahme, kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und CO2-Speicherung in Produkten sowie weitere Elemente des Unionsrahmens für die Zertifizierung in der Verordnung eindeutig definiert werden. Sein Anwendungsbereich sollte Tätigkeiten umfassen, die die CO2-Speicherung in geologischen, terrestrischen oder marinen Speichern, einschließlich Ozeanen, und in langlebigen Produkten verbessern. Die Tätigkeiten sollten ein oder mehrere Verfahren oder Prozesse umfassen, mit denen CO2 aus der Atmosphäre entzogen wird. Bestimmte Tätigkeiten, zum Beispiel solche, die auf der Verwendung von Biokohle beruhen, können je nach den spezifischen Bedingungen, unter denen die Tätigkeiten stattfinden, zu unterschiedlichen Arten des Nettonutzens der CO2-Entnahme und zu Unterschieden bei der Dauer der CO2-Speicherung führen. Dementsprechend sollten in den geltenden mit der vorliegenden Verordnung auf Unionsebene einzurichtenden Zertifizierungsmethoden geeignete Überwachungs- und Haftungsvorschriften festgelegt werden.