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Im Einklang mit der in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Abfallhierarchie müssen die Wirtschaftsakteure und die für das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die betreffenden Produkte gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe c bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung aus dem Verkehr ziehen, indem sie diese Produkte recyceln oder, wenn dies nicht möglich ist, die Produkte unbrauchbar machen. Verderbliche Produkte werden gemeinnützigen oder im öffentlichen Interesse liegenden Initiativen gespendet oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht.
Wenn die federführend zuständige Behörde feststellt, dass Wirtschaftsakteure gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten verstoßen haben,…
Gelangen die zuständigen Behörden zu dem Schluss, dass ein Produkt Gegenstand einer Entscheidung ist, mit der ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit…
Wirtschaftsakteure dürfen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte…
Derzeit gibt es kein Unionsrecht, nach dem Behörden der Mitgliedstaaten befugt wären, ein Produkt unmittelbar zurückzuhalten, zu beschlagnahmen oder dessen…
Kommen die Wirtschaftsakteure der Entscheidung der federführend zuständigen Behörde bis zum Ablauf der festgelegten Frist nicht nach, sollten die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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