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Um das Verfahren der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübertragung zwischen dem ICSMS und den Zollsystemen ermöglicht werden. Je nach den jeweiligen Zwecken ist zwischen drei Datenübertragungsvorgängen zu unterscheiden. Erstens: Entscheidungen, mit denen ein Verstoß gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten festgestellt wurde, sollten vom ICSMS an das elektronische Zollrisikomanagementsystem nach Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission übermittelt werden, damit die Zollbehörden die Produkte identifizieren können, auf die eine solche Entscheidung zutreffen könnte; dies gilt unbeschadet künftiger Entwicklungen im Bereich des Zollrisikomanagements. Für diese erste Art der Datenübertragungen sollten die verfügbaren Schnittstellen der Zollumgebung genutzt werden. Zweitens: Wenn Zollbehörden ein solches Produkt ermitteln, ist ein Fallmanagement erforderlich, um unter anderem die Mitteilung über die Aussetzung, die abschließende Stellungnahme der zuständigen Behörden und die Ergebnisse der von den Zollbehörden ergriffenen Maßnahmen zu übermitteln. Diese zweite Art der Datenübertragung zwischen dem ICSMS und den nationalen Zollsystemen sollte mithilfe der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll erfolgen. Drittens: Die Zollsysteme enthalten bestimmte Informationen über auf den Unionsmarkt gelangende oder ihn verlassende Produkte, die für die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben relevant wären, ihnen aber nicht zugänglich sind. Die entsprechenden Informationen sollten daher extrahiert und an das ICSMS übermittelt werden. Diese drei Übertragungsvorgänge sollten in hohem Maße automatisiert und einfach durchzuführen sein, damit sich der zusätzliche Aufwand für die Zollbehörden in Grenzen hält. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und den zuständigen Behörden die Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Anwendungsbestimmungen, die praktischen Modalitäten und die zwischen dem ICSMS und den Zollsystemen zu übermittelnden Datenelemente sowie alle weiteren zusätzlichen Anforderungen festzulegen.
Sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, extrahieren die Zollbehörden aus den…
Um das Kontrollverfahren an den Außengrenzen der Union zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Informations- und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die…
Die Informationen, die den Zollbehörden derzeit von den Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, enthalten lediglich allgemeine…
Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.