Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde in der Lage sein, Informationen von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und auch von anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Personen oder Verbände, die den zuständigen Behörden einschlägige Informationen übermittelt haben, anzufordern. Die federführend zuständige Behörde sollte sich dafür entscheiden können, von den Wirtschaftsakteuren keine zusätzlichen Informationen anzufordern, wenn ihre Bewertung ergibt, dass dies zu einem Versuch dieser Wirtschaftsakteure führen könnte, eine Situation der Zwangsarbeit zu verbergen und somit die Untersuchung zu gefährden. Die federführend zuständige Behörde sollte eine Untersuchung einleiten, wenn sie auf der Grundlage ihrer Bewertung aller verfügbaren Informationen oder — wenn während der Voruntersuchung keine Informationen und Nachweise beschafft werden konnten — anderer verfügbarer Informationen feststellt, dass der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten besteht.
Bevor die federführend zuständige Behörde eine Untersuchung nach Artikel 18 Absatz 1 einleitet, fordert sie von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren und…
Die von der Untersuchung betroffenen Wirtschaftsakteure übermitteln auf Ersuchen der federführend zuständigen Behörde alle Informationen, die für die…
Es sollte der federführend zuständigen Behörde obliegen, auf der Grundlage aller Informationen und Beweismittel, die während der Untersuchung und der…
Wenn die federführend zuständige Behörde Informationen im Zuge einer Untersuchung anfordert, sollte sie sich nach Möglichkeit und im Sinne einer wirksamen…
Vor der Einleitung einer Untersuchung sollte die federführend zuständige Behörde von den zu bewertenden Wirtschaftsakteuren die Vorlage von Informationen über…
Die Wirtschaftsakteure sollten eine Überprüfung der Entscheidung durch federführend zuständige Behörden gemäß dieser Verordnung beantragen können, nachdem sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.