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Die Informationen, die den Zollbehörden derzeit von den Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, enthalten lediglich allgemeine Angaben zu Produkten, jedoch keine Angaben zum Hersteller oder Erzeuger und zu den Produktlieferanten sowie keine spezifischen Angaben zu den Produkten. Damit die Zollbehörden in der Lage sind, auf den Unionsmarkt gelangende oder diesen verlassende Produkte zu identifizieren, bei denen möglicherweise ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt und die daher an den Außengrenzen der Union aufgehalten werden sollten, sollten die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung von Produkten übermitteln, auf die sich eine Entscheidung der federführend zuständigen Behörde bezieht. Dazu sollten Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und die Produktlieferanten sowie weitere Informationen über das Produkt selbst zählen. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Produkte festzulegen, für die solche Informationen bereitgestellt werden sollten; für die Bereitstellung dieser Informationen sollten unter anderem die gemäß dieser Verordnung eingerichtete Datenbank sowie die Informationen und Entscheidungen der federführend zuständigen Behörden aus dem ICSMS verwendet werden. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um die Einzelheiten bezüglich der Informationen festzulegen, die die Wirtschaftsakteure den Zollbehörden übermitteln oder zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen sollten Folgendes umfassen: die Beschreibung, den Namen oder die Marke des Produkts, die laut dem Unionsrecht erforderlichen spezifischen Angaben zur Identifizierung des Produkts, z. B. Typ-, Referenz-, Modell-, Chargen- oder Seriennummer, die auf dem Produkt angebracht oder auf der Verpackung oder in einem dem Produkt beigefügten Dokument angegeben ist, oder eindeutige Kennung des digitalen Produktpasses, sowie Angaben zum Hersteller oder Erzeuger und zu den Produktlieferanten, jeweils einschließlich ihres Namens, ihres Handelsnamens oder ihrer eingetragenen Marke, ihrer Kontaktdaten, ihrer eindeutigen Kennnummer ihres Landes der Niederlassung und, sofern verfügbar, ihrer Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsakteure. Im Rahmen der Überprüfung des Zollkodex der Union wird erwogen, in zollrechtlichen Vorschriften anzugeben, welche Informationen den Zollbehörden von Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden müssen, um diese Verordnung durchzusetzen und um im weiteren Sinne die Transparenz der Lieferkette zu erhöhen. Die Kommission sollte Leitlinien veröffentlichen und die Wirtschaftsakteure, insbesondere KMU, dabei unterstützen, die erforderlichen Informationen zu sammeln.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass…
Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen…
Damit sichergestellt ist, dass die Zollbehörden in der Lage sind, wirksam tätig zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die…
Für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte sollte es einen in der Union ansässigen Wirtschaftsakteur geben, bei dem die…
Um das Verfahren der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen oder ihn verlassen, zu optimieren und zu entlasten, muss eine automatisierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.