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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass festgelegt wird, für welche Produkte oder Produktgruppen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen den Zollbehörden zu übermitteln sind. Die betreffenden Produkte oder Produktgruppen werden nach einem verhältnismäßigen Ansatz ausgewählt, der unter anderem auf den in der Datenbank verfügbaren Informationen, den Informationen, die in das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben werden, und den im Netzwerk ausgetauschten fundierten Informationen aufbaut.
Die Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ oder „Ausfuhr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden Informationen zur Identifizierung des Produkts, Informationen über den Hersteller oder Erzeuger und Informationen über die Produktlieferanten bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung, es sei denn, die Bereitstellung dieser Informationen ist bereits nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlich.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 sowie die Einzelheiten der den Zollbehörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden oder zur Verfügung zu stellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wurde ein bestimmtes Produkt in einer Entscheidung gemäß Artikel 20 identifiziert, so findet das Verfahren gemäß Artikel 34 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen werden, Anwendung, damit die Zollbehörden in Bezug auf dieses Produkt unverzüglich tätig werden können.
Damit sichergestellt ist, dass die Zollbehörden in der Lage sind, wirksam tätig zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtakte, um die Liste der einschlägigen Informationen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festzulegen. Diese…
Die Informationen, die den Zollbehörden derzeit von den Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, enthalten lediglich allgemeine…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.