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Die Entscheidung gemäß Artikel 20 muss Folgendes enthalten:
die Ergebnisse der Untersuchung und die den Feststellungen zugrunde liegenden Informationen und Nachweise;
angemessene, 30 Arbeitstage nicht unterschreitende Fristen, innerhalb derer die Wirtschaftsakteure den Anordnungen nachkommen müssen; bei verderblichen Produkten, Tieren und Pflanzen darf die Frist zehn Arbeitstage nicht unterschreiten; bei der Festsetzung der Fristen berücksichtigt die federführend zuständige Behörde die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des Wirtschaftsakteurs, einschließlich der Frage, ob es sich bei diesem um ein KMU handelt, den Anteil des Bestandteils an dem Produkt und die Frage, ob der Bestandteil ausgetauscht werden kann; die Fristen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um den verschiedenen Anordnungen nachzukommen, und dürfen die erforderliche Dauer nicht überschreiten;
alle relevanten Informationen, insbesondere die zur Identifizierung des von der Entscheidung betroffenen Produkts notwendigen Angaben, einschließlich der Angaben zum Hersteller, zum Erzeuger, zu den Produktlieferanten. zu den Einführern, zu den Ausführern sowie gegebenenfalls zur Produktionsstätte;
soweit verfügbar und anwendbar, die nach den zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erforderlichen Informationen;
Informationen über die Einlegung einer gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der einzelnen Elemente der in die in Artikel 20 genannte Entscheidungen aufzunehmenden Informationen. Dazu gehören mindestens Angaben zu den Informationen, die den Zollbehörden gemäß Artikel 27 Absatz 3 zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind, um die Identifizierung der Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 4 zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei einer Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 1,
aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union ;
wenn sich die betreffende Entscheidung auf verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1 bezieht;
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für…
Jede in dieser Richtlinie vorgesehene Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten muss eingehend begründet werden. Sie wird dem Betreffenden unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.