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Es muss sichergestellt werden, dass die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich die administrativen Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und Daten, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind, fallen, den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen gestatten, rechtzeitig und hinreichend häufig kostenlos auf diese Daten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren, um europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass auf der Grundlage relevanter Verwaltungsdaten der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen Auswahlrahmen für statistische Stichproben aufgebaut werden können.
Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken,…
Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) und andere einzelstaatliche Stellen gemäß…
Artikel 17a erhält folgende Fassung: Zugang zu Verwaltungsdaten sowie deren Verwendung und Integration für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung…
Zur Erhöhung der Effizienz der statistischen Produktionsverfahren der Arbeitsmarktstatistiken und zur Verringerung des Aufwands für die Auskunftgebenden sollten…
Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die…
Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.