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Der Austausch vertraulicher Daten trägt zu einer verbesserten Qualität der europäischen Statistiken bei. Das ESS arbeitet aktiv an der Weiterentwicklung eines derartigen Datenaustauschs, unter anderem indem die Übermittlung vertraulicher Daten in verschiedenen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen wird. Diese Anstrengungen sollten fortgesetzt werden. Der Austausch vertraulicher Daten sollte sowohl innerhalb des ESS als auch zwischen dem ESS und dem ESZB zulässig sein, wenn dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder für die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist. Wenn vertrauliche Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, sollte die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich sein.
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die…
Nicht vertrauliche Daten werden erforderlichenfalls und sofern sie in aggregierter Form verfügbar sind, auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, auf…
Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch ein Mitglied des ESZB an eine Stelle des ESS ist gestattet, wenn diese Übermittlung für die effiziente…
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen…
Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt: Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS (1) Unbeschadet innerstaatlicher…
Die Verfügbarkeit vertraulicher Daten für den Bedarf des ESS ist von besonderer Bedeutung, damit aus den Daten der größtmögliche Nutzen zur Verbesserung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.