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Die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu europäischen Statistiken über Asyl sowie über Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Bezug auf Einwanderungsbestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer“ ;
In Artikel 1 werden die Buchstaben a und b gestrichen;
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben a, b und c werden gestrichen;
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) ‚Staatsangehörigkeit‘ die Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Buchstaben f) und g) werden gestrichen.
Artikel 3 wird gestrichen;
Folgender Artikel wird eingefügt: Zeitnaher Zugang zu und Verwendung von Verwaltungsdaten (1) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gestatten die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, die für Verwaltungsdatenquellen zuständig sind, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung relevant sind, die zeitnahe und ausreichend häufige Verwendung von Daten, um die Erstellung und Übermittlung von Statistiken innerhalb der Fristen und im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten spezifischen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen. Die in der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Liste aufgeführten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen sowie die für die Verwaltungsdatensätze zuständigen nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein, um einen zeitnahen und kostenlosen Zugang zu diesen Datensätzen sicherzustellen. (2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist es der Kommission (Eurostat) auf Anfrage gestattet, zeitnah auf einschlägige Daten und Metadaten aus Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, die von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterhalten werden, einschließlich gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 910/2014 und (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteter Datenbanken und Interoperabilitätssysteme, sowie auf statistische Daten, die im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (central repository for reporting and statistics, im Folgenden ‚CRRS‘) gespeichert sind, zuzugreifen und diese zu verwenden. Insbesondere ist es der Kommission (Eurostat) gestattet, gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den Verordnungen zur Einrichtung derjenigen Systeme, deren statistische Daten im CRRS gespeichert sind, auf Daten des CRRS zuzugreifen, die aus den von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) verwalteten interoperablen IT-Großsystemen (Large Scale IT Systems, im Folgenden ‚LSIT‘) stammen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) weiter mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, um die erforderlichen spezifischen statistischen Daten und Metadaten — wenn nach dem Unionsrecht möglich — für europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, die operativen Modalitäten für ihre Bereitstellung und die erforderlichen physischen und logischen Garantien festzulegen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Listen der Länder und Gebiete Die Listen der Länder und Gebiete gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2025/2458 werden für die Erstellung von Statistiken im Rahmen der vorliegenden Verordnung verwendet, um die Vergleichbarkeit länderspezifischer und gebietsspezifischer Einzelheiten in den europäischen Statistiken sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten wenden diese Listen für die Erstellung der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken beginnend mit Datenübermittlungen für das Bezugsjahr 2028 erstmals an.“
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