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Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, sollten nicht als vertraulich gelten, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten gewonnenen Statistiken verwendet werden.
Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich,…
Artikel 25 erhält folgende Fassung: Öffentlich zugängliche Daten Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder…
Statistische Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach Unionsrecht oder nationalem Recht der Öffentlichkeit zugänglich bleiben, gelten…
Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Daten stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und…
Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.
Die Verwendung vertraulicher Daten für andere als ausschließlich statistische Zwecke wie administrative, rechtliche oder steuerliche Zwecke oder zur Überprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.