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Während das Konzept der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke als technisch notwendige Verbindung zwischen Bauwerken und Bauprodukten beibehalten wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie keine Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer oder der Mitgliedstaaten begründen, da das Recht zur Regulierung von Bauwerken in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Zur Abdeckung der Bewertung der Umweltverträglichkeit von Bauprodukten sowie der Abdeckung von Produktanforderungen, die selbst in aktuellen harmonisierten technischen Spezifikationen bestehen, sollte ein umfassenderer Anhang I ausgearbeitet werden, der auch eine detaillierte Liste vorab festgelegter wesentlicher Umweltmerkmale im Zusammenhang mit der Lebenszyklusbewertung und einen Rahmen für die Produktanforderungen umfasst. Bei dieser Gelegenheit sollten Überschneidungen zwischen den Grundanforderungen an Bauwerke beseitigt und Klarstellungen vorgenommen werden.
Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierter technischer Spezifikationen.
Die Kommission ermittelt auf der Grundlage der in Anhang I aufgeführten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke und unter Berücksichtigung des von den…
Die Mitgliedstaaten legen das Sicherheitsniveau für Bauwerke auf der Grundlage ihrer Verantwortung gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern fest, wohingegen die…
Die Konformität von Bauprodukten mit den Rechtsvorschriften der Union hängt oft davon ab, ob die wesentlichen Bestandteile solcher Bauprodukte deren…
Um die notwendige Verbindung zwischen Bauprodukten und Bauwerken, einschließlich Gebäuden, herzustellen, in die sie eingebaut werden könnten, sollte der Begriff…
Die folgende Liste der grundlegenden Anforderungen an Bauwerke ist die Grundlage für die Ermittlung der wesentlichen Merkmale von Produkten sowie für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.