Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn auf der Grundlage einer Risikobewertung der Schluss gezogen wird, dass ihre Verbringung in das Gebiet der Union Verboten, besonderen Anforderungen oder gar keinen Anforderungen unterliegt. Die Erfahrung mit der Anwendung dieses Artikels hat jedoch gezeigt, dass das Einführen dieser Waren in das Gebiet der Union in bestimmten Fällen besonderen Maßnahmen unterliegen könnte, die das betreffende Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß verringern, während für einige der betreffenden Schädlinge eine umfassende Bewertung noch aussteht. Aus diesem Grund sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aus der gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko zu streichen, wenn von ihnen ein Pflanzengesundheitsrisiko ausgeht, das noch nicht vollständig bewertet wurde und für sie noch kein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 42 Absatz 4 dieser Verordnung erlassen wurde. Um jedes Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, sollten in Durchführungsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Befugnisse erlassen werden, befristete Maßnahmen in Bezug auf das Einführen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt werden, und die Befristung sollte auf den verhältnismäßigen, angemessenen Zeitraum begrenzt sein, der für die Durchführung der vollständigen Bewertung erforderlich ist. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.