Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung
Damit sich die Drittländer und ihre Unternehmer an die neuen Vorschriften für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen RNQP-Vorschriften anpassen können, sollte die Änderung von Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ab 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten —
Erwägungsgrund 41 32024R3115Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen