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Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/2031, der Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (im Folgenden „RNQPs“) oberhalb der festgelegten Schwellenwerte auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen betrifft, wenn diese in das Gebiet der Union verbracht oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, enthält jedoch keine Meldepflicht für die Nichteinhaltung der Vorschriften. Daher sollte dieser Artikel dahin gehend geändert werden, dass bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen über RNQPs die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und das betreffende Drittland über das in Artikel 103 dieser Verordnung genannte elektronische Meldesystem unterrichten müssen.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen…
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen…
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen…
Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 hat sich in der Praxis gezeigt, dass in den Pflanzengesundheitszeugnissen auch auf die gemäß Artikel 37 Absatz 4…
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen…
Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.