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Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten ein. Um sicherzustellen, dass dieses elektronische System auch für die Übermittlung von Berichten wie den Berichten über die Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen, Schädlingen, die den gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffenen Maßnahmen unterliegen, und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen angewandt werden kann, sollte Artikel 103 Absatz 1 jener Verordnung geändert werden, um auch die Übermittlung von Berichten durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen. Dies ist notwendig, um das Berichterstattungssystem zu rationalisieren und den Prozess der Digitalisierung von Pflanzengesundheitsmaßnahmen zu stärken.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen…
Ein Mitgliedstaat meldet es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, wenn seine zuständige Behörde das Vorliegen einer der folgenden Situationen amtlich…
Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen…
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.