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Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen zu verhindern. Absatz 4 dieses Artikels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, falls Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände unter Verstoß gegen Absatz 1 des genannten Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht wurden, die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union über amtliche Kontrollen ergreifen und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 der genannten Verordnung unterrichten.
Wurden zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen unter Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb…
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
ein Unionsquarantäneschädling ist auf seinem Gebiet in einer Sendung mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aufgetreten, die in das Gebiet…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen…
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 103 genannte elektronische Meldesystem alle Fälle von Verstößen…
Gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2016/2031 richtet die Kommission ein elektronisches System für die Übermittlung von Meldungen durch die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.