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Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, durch die gestattet wird, dass bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, der Art der Verpackung oder anderer spezifischer Merkmale, die diese Anbringung undurchführbar machen, ohne einen an ihre Handelseinheiten angebrachten Pflanzenpass verbracht werden können. In diesem Zusammenhang müssen die Maßnahmen festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass der Pflanzenpass weiterhin verwendet wird, auch wenn er nicht angebracht ist, und sich weiterhin auf die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bezieht. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
Festlegung von Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass der betreffende Pflanzenpass, auch wenn er nicht angebracht ist, sich dennoch auf die…
Die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 haben gezeigt, dass das Beifügen eines Pflanzenpasses in bestimmten Fällen für bestimmte Pflanzen,…
Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung…
Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.