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Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer Merkmale praktisch nicht möglich ist, Pflanzenpässe an Handelseinheiten bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen anzubringen. Stattdessen sollten die Handelseinheiten dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn ihnen ein Pflanzenpass auf andere Weise als durch physische Anbringung beigefügt ist. Die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 an die Ausstellung von Pflanzenpässen für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sollten unverändert bleiben.
Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn…
sie entsprechen gegebenenfalls den Vorschriften, die in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 17 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d,…
die Eigenschaften der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind unverändert.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw.…
Festlegung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die abweichend von Absatz 1 innerhalb des Unionsgebiets verbracht werden dürfen, wenn…
Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzenpässe von den betreffenden Unternehmern an der Handelseinheit der betreffenden Pflanzen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.