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Die Erfahrungen seit dem Erlass der Verordnung (EU) 2016/2031 haben gezeigt, dass das Beifügen eines Pflanzenpasses in bestimmten Fällen für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht erforderlich ist, selbst wenn sie im Fernabsatz vertrieben werden. Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie festlegen kann, dass die in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bestimmung unter bestimmten Bedingungen auf bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die im Fernabsatz vertrieben werden, keine Anwendung findet. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten diejenigen Fälle festlegen, in denen Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels für bestimmte Pflanzen,…
Bis zum 14. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Ausweitung der…
Daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, durch die gestattet wird, dass bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere…
Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht vor, dass für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die direkt…
Die Handelspraxis auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/2031 hat gezeigt, dass es in bestimmten Fällen aufgrund ihrer Größe, Form oder anderer spezifischer…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.