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Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten Verordnung durch Festlegung der Elemente zu erlassen, die in amtlichen Attestierungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz, enthalten sein müssen, die nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 wurden keine derartigen internationalen Standards angenommen, und derzeit werden von keiner internationalen Organisation Vorbereitungen für die Ausarbeitung solcher Standards durchgeführt. Daher ist es nicht möglich diese delegierten Rechtsakte zu erlassen und infolgedessen können Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht mit diesen amtlichen Attestierungen als Alternative zu Pflanzengesundheitszeugnissen in das Gebiet der Union eingeführt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Elemente gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Anhang VIII…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu erlassen,…
Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Beschlüsse 93/365/EWG, 93/422/EWG, 93/423/EWG und 2013/780/EU gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass…
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.