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Die bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Beschlüsse 93/365/EWG, 93/422/EWG, 93/423/EWG und 2013/780/EU gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass die amtlichen Attestierungen, auf die sie sich beziehen, angemessene Garantien für die Pflanzengesundheit im Gebiet der Union bieten, obwohl es niemals einschlägige internationale Standards gab. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass amtliche Attestierungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 weiterhin verwendet werden, sollte die Bedingung, dass die Elemente des entsprechenden delegierten Rechtsakts nach den geltenden internationalen Standards erforderlich sind, aus Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung gestrichen werden.
Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der genannten…
Darüber hinaus werden gemäß bestimmten Durchführungsrechtsakten, die gemäß den Richtlinien 77/93/EWG und 2000/29/EG des Rates erlassen wurden, weiterhin…
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit…
eine Bewertung hat ergeben, dass von diesen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen ein Risiko ausgeht, das durch Anwendung der Maßnahmen, die…
Gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände von der Liste der Pflanzen,…
In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.