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Demzufolge sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, bevor die RHG für Grünkohle für die Ware „Rettichblätter“ gelten, damit die erforderlichen Daten erhoben werden können. Zu diesem Zweck sollte eine neue Fußnote „(3)“ an die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt werden.
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird folgende Fußnote „(3)“ eingefügt und mit dem Eintrag für „Rettichblätter“ verknüpft: „(3) Die RHG…
Mit der Verordnung (EU) 2018/62 wurde unter anderem die Ware „Rettichblätter“ in Anhang I Teil B aufgenommen und der Ware „Grünkohle“ in Teil A desselben…
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten die neuen Fußnoten 3 und 4 eingefügt werden, um zusätzliche Informationen zu dem Teil des…
Aktuelle Informationen deuten darauf hin, dass die RHG für Grünkohle nicht in jedem Fall für Rettichblätter geeignet sind und dass gezielte…
In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte eine neue Fußnote 2 eingefügt werden, um vor Geltungsbeginn der geänderten Einstufung des…
In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte eine neue Fußnote 7 eingefügt werden, um klarzustellen, dass die RHG von Honig aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.