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Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, sollte um zwölf Monate verschoben werden. Dies ist notwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, unter anderem, um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können.
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich…
Um genügend Zeit für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen einzuplanen und Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage zu…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen…
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit…
Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und…
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.