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Die Zusammenarbeit und der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, d. h. Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und anderen zuständigen Behörden mit Inspektionsaufgaben, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission, sind für die Bekämpfung von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere des illegalen Handels, äußerst wichtig. Da der Austausch zollrisikorelevanter Informationen vertraulich ist, sollte zu diesem Zweck das Zollrisikomanagementsystem genutzt werden.
Ist dies zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich, so arbeiten die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, einschließlich der…
Soweit dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, arbeiten die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, einschließlich der…
Um den risikobasierten Ansatz nach Artikel 16 Absatz 5 für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder ihn verlassen, zu ermöglichen und um…
Die Zusammenarbeit und der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung dieser…
Während die Zollbehörden bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden teilen sollten, indem sie das Zollrisikomanagementsystem gemäß den zollrechtlichen…
Auch wenn die Zollbehörden im Einklang mit den Zollvorschriften der Union über ein Risikomanagementsystem bestimmte Informationen mit anderen Zollbehörden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.