Erwägungsgrund 28 32024R0573
Zur Umsetzung des Protokolls, einschließlich der schrittweisen Verringerung der Mengen von HFKW, sollte die Kommission weiterhin den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zuweisen und dabei sicherstellen, dass die im Rahmen des Protokolls erlaubte Gesamtmenge nicht überschritten wird. Die Kommission sollte HFKW in Ausnahmefällen von den Quotenanforderungen für die Verwendung in bestimmten Anwendungen oder spezifischen Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen für bis zu 4 Jahre ausnehmen können. Diese Ausnahme sollte verlängert werden können, wenn die Kommission nach Prüfung eines neuen begründeten Ausnahmeantrags im Rahmen des Ausschussverfahrens zu dem Schluss gelangt, dass noch immer keine Alternativen verfügbar sind. Um die Integrität der allmählichen Verringerung der Mengen von HFKW zu wahren, die in Verkehr gebracht werden, sollten HFKW, die in Einrichtungen enthalten sind, weiterhin im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden.