Erwägungsgrund 3 32024R0741
Es sollten klare Vorschriften festgelegt werden, die das Erfordernis der Unveränderlichkeit des Amtsblatts mit den Verpflichtungen in Einklang bringen, die sich aus den Rechtsakten der Union über den Schutz personenbezogener Daten und aus Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Entfernung bestimmter Angaben ergeben. Diese Entfernung sollte erfolgen, indem eine neue Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts zusammen mit einem entsprechenden Hinweis zugänglich gemacht wird. Die ursprüngliche Fassung der elektronischen Ausgabe des betreffenden Amtsblatts sollte auf unbegrenzte Zeit im Archiv des Amts für Veröffentlichungen unter technischen und organisatorischen Bedingungen aufbewahrt werden, mit denen gewährleistet wird, dass die ursprüngliche Fassung ausschließlich im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Vorschriften über das Recht auf Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten, offengelegt werden kann.