Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2020/1056 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ; die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.
In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
Der folgende Absatz wird eingefügt:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.