Erwägungsgrund 13 32024R0765
Angesichts der Naturkatastrophen, die sich in Mitgliedstaaten und Ländern, die Beitrittsverhandlungen mit der Union führen, ereignet haben, und der Naturkatastrophen und humanitären Krisen in Drittländern und um eine angemessene Mittelausstattung für beides zu gewährleisten, sollte die bestehende Solidaritäts- und Soforthilfereserve verstärkt und in zwei getrennte Instrumente aufgeteilt werden: die „Europäische Solidaritätsreserve“ zur Unterstützung der betroffenen Länder und Regionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 2012/2002 des Rates eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union und die „Soforthilfereserve“ zur Aufstockung der Haushaltsmittel für einschlägige Unionsprogramme als Reaktion auf Krisen und Notsituationen innerhalb und außerhalb der Union.