Erwägungsgrund 4 32024R0765
Der Unionshaushalt sollte die Union in die Lage versetzen, die notwendigen politischen Maßnahmen zur Reaktion auf neue Herausforderungen zu treffen und rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen im Rahmen der bestehenden Obergrenzen und der ausgeschöpften Flexibilität nicht Rechnung getragen werden kann. Die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Verpflichtungen der Rubriken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sollten für die Jahre 2024, 2025, 2026 und 2027 geändert werden. Infolgedessen können die Ausgabenobergrenzen der Mittel für Zahlungen zwar auf ihrem derzeitigen Niveau beibehalten werden, doch sollte der Höchstbetrag für Mittel für Zahlungen für das Instrument für einen einzigen Spielraum für das Jahr 2026 angepasst werden, um das Risiko von Rückständen zu vermeiden. Darüber hinaus sollte der Gesamtbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisungen für spezifische Programme gemäß Artikel 5 sowie die zugehörige Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 angepasst werden.