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Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schreibt vor, dass der Großteil des Aktienhandels an Handelsplätzen oder bei systematischen Internalisierern stattfinden muss (im Folgenden „Aktienhandelspflicht“). Diese Vorschrift gilt nicht für Aktienhandelsgeschäfte, die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden. Wann diese Ausnahme gilt, ist derzeit nicht ausreichend klar. Die ESMA hat daher ihren Anwendungsbereich präzisiert, indem sie Aktien nach ihrer Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) voneinander abgegrenzt hat. Gemäß dieser Abgrenzung unterliegen nur Aktien mit einer ISIN aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die an einem Handelsplatz gehandelt werden, der Aktienhandelspflicht. Dieser Ansatz verschafft mit Aktien handelnden Marktteilnehmern Klarheit. Aus diesem Grund sollte die derzeitige Praxis der ESMA in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgenommen und gleichzeitig die Ausnahme für Handelsgeschäfte mit Aktien, die auf nicht systematische Weise, ad hoc, unregelmäßig und selten getätigt werden, aufgehoben werden.
Die in Absatz 1 genannten Systeme für die Tick-Größe In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des Europäischen…
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird…
Um sicherzustellen, dass mehr Handelsbewegungen an regulierten Handelsplätzen und über systematische Internalisierer stattfinden, sollte mit dieser Verordnung…
Die Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen, die im Interesse eines effizienten Funktionierens der Märkte Abweichungen von den Vorhandelstransparenzvorschriften…
Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte…
Die Richtlinie 2014/65/EU enthält Vorschriften, nach denen Handelsplätze verpflichtet sind, Mechanismen zur Begrenzung übermäßiger Volatilität an den Märkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.