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Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat kann die Ukraine als Teil des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der gemäß Kapitel III gewährten Unterstützung in Darlehensform beantragen.
Die Kommission kann die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Ukraine-Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung geleistet.
Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.
Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2021 und auf Antrag eines…
Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung.
Um sicherzustellen, dass die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf im Hinblick auf ihre makrofinanzielle Stabilität zu decken und…
Vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Anforderungen wird die Unterstützung im Rahmen des Instruments von der Kommission in Tranchen bereitgestellt. Die…
Nach Erlass des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms zahlt die Kommission innerhalb von vier Monaten der benannten zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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