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Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und, soweit angezeigt, der EUStA die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.
die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden…
Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt — als eine Voraussetzung…
Gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung sollten der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die…
Die zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließende MFA-Darlehensvereinbarung sollte Bestimmungen enthalten, die den Rechten,…
Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ,…
Die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Rechnungshof und gegebenenfalls die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) sollten dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.