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Zu Zwecken dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Wahlen“ die Wahlen zum Europäischen Parlament, alle Wahlen oder Referenden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und Wahlen für Führungspositionen innerhalb einer politischen Partei. Andere Wahlformen wie berufsbezogene oder privat organisierte Stimmabgaben sollten nicht berücksichtigt werden.
„Wahlen zum Europäischen Parlament“ die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem dem Beschluß 76/787/EGKS,…
„Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den…
Mitteilungen aus amtlichen Quellen der Mitgliedstaaten oder der Union, die sich ausschließlich auf die Organisation und die Modalitäten der Teilnahme an Wahlen…
Die Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und in die Kandidatenliste bei den Wahlen zum Europäischen…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Wahlen zum Europäischen Parlament“ die allgemeinen unmittelbaren Wahlen der Abgeordneten des Europäischen…
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nur für öffentliche Auftraggeber der Mitgliedstaaten gilt. Daher fallen politische Parteien im Allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.