Erwägungsgrund 16 32024R0903
Für die Festlegung verbindlicher Anforderungen an grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste ist es wichtig, sich im politischen Entscheidungsprozess so früh wie möglich auf den Aspekt der Interoperabilität zu konzentrieren und dabei dem Grundsatz „standardmäßig digital“ und dem Konzept der Interoperabilität durch Technikgestaltung zu folgen. Daher sollte eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle, die beabsichtigt, verbindliche Anforderungen für einen oder mehrere transeuropäische digitale öffentliche Dienste festzulegen, die sich auf die grenzüberschreitende Interoperabilität auswirken, beispielsweise im Zuge der Digitalisierung wesentlicher öffentlicher Dienste gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2481, eine Interoperabilitätsbewertung durchführen. Damit gewährleistet ist, dass diese Aufgabe wirksam und effizient durchgeführt wird, kann ein Mitgliedstaat über die internen Ressourcen und die Zusammenarbeit zwischen seinen öffentlichen Stellen entscheiden, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Interoperabilitätsbewertung zu unterstützen.