Erwägungsgrund 12 32024R0903
Die grenzüberschreitende Interoperabilität wird nicht nur über zentrale digitale Infrastrukturen in den Mitgliedstaaten, sondern auch durch einen dezentralen Ansatz ermöglicht. Dafür ist Vertrauen zwischen den öffentlichen Verwaltungen erforderlich, das den Datenaustausch zwischen lokalen Verwaltungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglicht, der nicht unbedingt über nationale Knoten laufen muss. Daher müssen gemeinsame Interoperabilitätslösungen entwickelt werden, die auf allen Verwaltungsebenen weiterverwendbar sind. Interoperabilitätslösungen umfassen verschiedene Formen, die von übergeordneten Instrumenten wie konzeptionellen Rahmen und Leitlinien bis hin zu eher technischen Lösungen wie Referenzarchitekturen, technischen Spezifikationen oder Normen reichen. Darüber hinaus können konkrete Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten wie Quellcodes, einschließlich Artefakte und Modellen künstlicher Intelligenz, Interoperabilitätslösungen sein, wenn sie rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Aspekte der grenzüberschreitenden Interoperabilität betreffen. Der Bedarf an grenzüberschreitenden digitalen Interaktionen steigt, was Lösungen erfordert, die diesen Bedarf decken können. Mit dieser Verordnung sollen der Austausch auf allen Verwaltungsebenen erleichtert und gefördert, grenzüberschreitende Hindernisse und Verwaltungsaufwand abgebaut und somit die Effizienz der öffentlichen Dienste in der gesamten Union verbessert werden.