Erwägungsgrund 13 32024R0982
Die Mitgliedstaaten sollten zum Zeitpunkt der ersten Verbindung mit dem durch diese Verordnung eingerichteten Router automatisierte Abfragen von DNA-Profilen durchführen, indem sie alle in ihren Datenbanken gespeicherten DNA-Profile mit den in den Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und den in den Europol-Daten gespeicherten DNA-Profilen abgleichen. Zweck dieser ersten automatisierten Abfrage ist es, Lücken bei der Ermittlung von Übereinstimmungen zwischen den in der Datenbank eines Mitgliedstaats gespeicherten DNA-Profilen und den in den Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und in den Europol-Daten gespeicherten DNA-Profilen zu vermeiden. Die erste automatisierte Abfrage sollte bilateral erfolgen und nicht unbedingt mit den Datenbanken aller anderen Mitgliedstaaten und den Europol-Daten gleichzeitig durchgeführt werden. Die Modalitäten für die Durchführung dieser Abfragen, einschließlich des Zeitplans und der Menge je Charge, sollten bilateral und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren vereinbart werden.