Erwägungsgrund 14 32024R0982
Nach der ersten automatisierten Abfrage von DNA-Profilen sollten die Mitgliedstaaten automatisierte Abfragen durchführen, indem sie alle neu in die Datenbanken aufgenommenen DNA-Profile mit allen in den Datenbanken der anderen Mitgliedstaaten und von Europol gespeicherten DNA-Profilen abgleichen. Diese automatisierte Abfrage neuer DNA-Profile sollte regelmäßig durchgeführt werden. Können diese Abfragen nicht durchgeführt werden, sollte der betreffende Mitgliedstaat diese zu einem späteren Zeitpunkt durchführen können, um sicherzustellen, dass Übereinstimmungen nicht übersehen wurden. Die Modalitäten für die Durchführung dieser späteren Abfragen, einschließlich des Zeitplans und der Menge je Charge, sollten bilateral und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Regeln und Verfahren vereinbart werden.